Veröffentlicht am 30. Juni 2022
Updated on 8. Dezember 2022
National
EPR
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Im Dezember 2021 ist die Novelle der österreichischen Verpackungsverordnung (VVO) in Kraft getreten. Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen und bestimmten Einweg-Kunststoffprodukten müssen ab Jänner 2023 einmal jährlich einer zusätzlichen Meldepflicht nachkommen – ergänzend zur normalen Lizenzmengenmeldung.
Verpackungen und Einweg-Kunststoffprodukte (ab 2023)
Sämtliche Verpackungen aller Tarifkategorien sind von den zusätzlichen Meldeverpflichtungen betroffen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um Einweg- oder Mehrwegverpackungen handelt.
Bestimmte Einweg-Kunststoffprodukte (gemäß Anhang 6 der VVO) sind ebenfalls von den zusätzlichen Meldeverpflichtungen betroffen.
Für alle Kundinnen und Kunden der Sammel- und Verwertungssysteme (SVS) für Verpackungen gilt, diese Meldungen der genannten Kategorien direkt über das SVS abzuwickeln. Zu Beginn des Jahres 2023 werden wir Ihnen eine entsprechende Meldemöglichkeit zur Verfügung stellen.
Unternehmen, die ausschließlich Mehrweg-Verpackungen in Verkehr setzen, müssen die neuen Meldeverpflichtungen direkt über das EDM-Portal an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) abwickeln.
Die zusätzlichen Meldungen haben erstmals rückwirkend für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen und sind bis zum Stichtag am 15.03.2023 verpflichtend durchzuführen.
In der nachstehenden Tabelle, die wir laufend aktualisieren, finden Sie eine detaillierte Übersicht.
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