Veröffentlicht am 21. Februar 2022
Updated on 15. November 2022
National
EPR
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In Umsetzung des EU-Abfallwirtschaftspakets sowie der Einwegkunststoff-Richtlinie der EU kommen im Rahmen der Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) sowie der Novelle der Verpackungsverordnung (VVO) einige Neuerungen auf Sie zu.
Im Fokus steht hierbei neben der Forcierung der Abfallvermeidung sowie der getrennten Sammlung in erster Linie die Steigerung des Anteils wiederverwendbarer Verpackungen sowie die Eindämmung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit.
Nachfolgend finden Sie einige der wesentlichen Maßnahmen:
Ab 01.01.2025 haben Primärverpflichtete (z. B. Hersteller, Abfüller, Vertreiber) die Pflicht zur Einhebung eines Pfandbetrages auf Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall.
Das erstmalige Inverkehrsetzen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten, für die es Alternativprodukte aus anderen Materialien gibt, ist ab 11. Dezember 2021 (gemäß EU-Vorgabe: 03. Juli 2021) verboten: z. B. Wattestäbchen, Trinkhalme, Styroporbecher
Auf folgenden Artikeln – Damenhygieneartikel, Feuchttücher, Tabakprodukte, Getränkebecher – muss künftig eine vorgegebene Kennzeichnung („tote Schildkröte“) aufgebracht werden, dass der jeweilige Artikel Kunststoff enthält oder zur Gänze aus Kunststoff hergestellt ist. Dies gilt ab dem 11. Dezember 2021 (EU-Vorgabe: 03. Juli 2021).
Die zusätzlichen Meldungen haben erstmals ab dem 15.03.2023 für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen und sind, sofern eine Teilnahme an einem Sammel- und -verwertungssystem für Verpackungen (SVS) erfolgt, über das SVS zu melden. Andernfalls hat die Meldung direkt über das Register (= EDM-Portal) an das Umweltministerium zu erfolgen.
z. B. Angabe von wiederverwendbaren Verpackungen sowie die Menge an in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukten wie zB Feuchttüchern, Luftballons, Tabakprodukten mit Filter oder Fanggeräten.
Für Inverkehrbringer von PET-Einweggetränkeflaschen ist darüber hinaus ab dem Jahr 2024 (für das Jahr 2023) die Masse des eingesetzten Rezyklates über das SVS zu melden. Gleiches gilt ab 2029 (für 2028) für Inverkehrbringer von allen Kunststoff-Einweggetränkeflaschen.
Die VVO-Novelle sieht ebenfalls vor, dass Kostenersätze für u.a. Reinigungsaktionen und Letztverbraucherinformationen vorzusehen und im Rahmen der Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen von den Herstellern entsprechend zu übernehmen sein werden.
Als Maßnahme der erweiterten Herstellerverantwortung wird u.a. im Bereich der Verpackungen sowie bestimmter Einwegkunststoffprodukte (zB Feuchttücher, Luftballons, …) die Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für definierte ausländische Rechtspersonen eingeführt.
Unternehmen, die Leistungen eines elektronischen Marktplatzes oder eines Fulfilment-Dienstleisters anbieten, haben künftig sicherzustellen, dass ihre Partner (= Nutzer der Dienstleistungen) ihre Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen, andernfalls sie diese von den entsprechenden Leistungen ausschließen müssen.
Für den Fall, dass im Rahmen einer Überprüfung durch die jeweilige Koordinierungsstelle (z.B. VKS, EAK, …) festgestellt wird, dass um mehr als 5 % der Jahresmasse der jeweiligen Tarifkategorie zu wenig gemeldet wurde, wird eine Pönale in Höhe von 20 % des Fehlbetrages fällig.
In die AWG-Novelle wurde bereits aufgenommen, dass künftig getrennte Sammlungen für die Materialien Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle durchzuführen sind. In der VVO-Novelle wird nun präzisiert, dass Verpackungsabfälle aus den genannten Materialien direkt bei der Anfallstelle jedenfalls von sonstigen Abfällen getrennt zu sammeln sind. Neben zusätzlichen Spezifizierungen wie zB einer weiteren Aufteilung der Kunststoffverpackungstrennung in Folien und Hohlkörper sowie hinsichtlich Glasverpackungen und Getränkekartons, gilt es nun auch zwingend lizenzierte Verpackungen in die bestehenden Sammlungen der Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen.
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