Veröffentlicht am 6. April 2023
Aktualisiert am 17. Mai 2023
National
Circular Economy
RecycleMe Insider
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Der Deutsche Bundestag hat am 02. März 2023 das Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) verabschiedet, welches Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 (EU-Einwegkunststoffrichtlinie) in deutsches Recht umsetzt.
Die Ziele des Einwegkunststofffondsgesetzes sind es, die Auswirkungen der Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern. Des Weiteren soll es innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe fördern.
Demnach müssen sich Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten wie Getränkebehälter, To-Go-Lebensmittelbehältern, Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern, Feuchttücher und Luftballons – zuletzt noch ergänzt um Feuerwerkskörper – künftig an den Kosten der Abfallbeseitigung in Parks und Straßen beteiligen.
Das Gesetz wird stufenweise in Kraft treten, zuvor muss sich jedoch noch der Bundesrat mit dem Gesetzesentwurf befassen. Das Umweltbundesamt (UBA) wird den Fonds verwalten und die Mittel an die Kommunen ausbezahlen. Erstmals ist die Abgabe 2025 auf Basis der im Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Produktmenge zu leisten. Damit sollen die Reinigungskosten der Kommunen, die sich laut einer vom UBA in Auftrag gegeben Studie auf rund 434 Millionen Euro im Jahr summieren, beglichen werden.
Die konkrete Höhe der Abgabesätze für die Hersteller sowie das Auszahlungssystem an die Kommunen und sonstigen Anspruchsberechtigten werden durch die zugehörige Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) festgelegt, die nach dem Einwegkunststofffondsgesetz bis zum 31. Dezember 2023 zu erlassen ist.
Durch eine gesetzlich verankerte Evaluierung soll eine Überprüfung erfolgen, ob der Fonds auch auf weitere Einwegprodukte aus anderen Materialien ausgeweitet werden sollte. Das Bundesratsplenum hat am 31. März 2023 dem Entwurf des Einwegkunststofffondsgesetzes zugestimmt. Somit kann das Gesetz nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zeitnah zum Teil in Kraft treten. In wesentlichen Teilen wird es zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.
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