Ab dem 01.01.2023 gilt für bestimmte Personen, die keinen Sitz in Österreich haben, die Verpflichtung, einen Bevollmächtigten für die Entpflichtung ihrer Verpackungen und/oder bestimmter Einwegkunststoffprodukte zu bestellen. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten gilt für Versandhändler, die aus dem Ausland heraus in Österreich Verpackungen an private Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Verkehr bringen, sowie für ausländische Fernabsatzhändler von bestimmten Unternehmen, also mit Firmensitz in EU-Ländern oder in Drittstaaten. Beliefern Sie in Österreich andere als private Letztverbraucher von außerhalb Österreichs, dann KANN für Sie eine Verpflichtung entstehen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
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