Internationale Kennzeichnungspflichten von Verpackungen

Internationale Kennzeichnungspflichten von Verpackungen

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Kennzeichnungspflichten

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Abhängig vom Land, in dem Unternehmen Verpackungen in Verkehr setzen, gilt es unterschiedliche Kennzeichnungspflichten auf Verpackungen zu erfüllen. Gerade in letzter Zeit kam es in vielen EU-Mitgliedsländern zu Anpassungen. Hier den Überblick zu bewahren, kann durchaus zur Herausforderung für viele Hersteller werden. Die wesentlichen Änderungen haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.

Regularien auf EU-Ebene

Die Regularien zur Verpackungskennzeichnung beruhen auf der EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, novelliert durch (EU) 2018/852. Diese europäische Vorschrift soll zur Harmonisierung der nationalen Maßnahmen zur Entsorgung beitragen sowie zur Verhinderung und Verringerung der Umweltauswirkungen der Verpackungsmaterialien. Beispielsweise können Verpackungsmaterialien auf freiwilliger Basis eindeutig identifiziert und eingestuft werden – mit dem Ziel, die Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung von Verpackungsabfällen zu optimieren.

Es gibt jedoch Länder, die einen Schritt weiter gehen und aus dieser freiwilligen Kennzeichnung bereits eine  Verpflichtung machen. Des Weiteren sind in einigen Ländern (u. a. Frankreich und Italien) verpflichtend Entsorgungshinweise bzw. Sortierinformationen anzuführen. Ziel der Maßnahme ist, den Konsumentinnen und Konsumenten damit eine Hilfestellung zur korrekten Trennung zu bieten. Vor allem Verpackungen, die überwiegend in privaten Haushalten anfallen, sind hiervon betroffen. Der Erstinverkehrbringer muss dafür Sorge tragen, dass seine Verpackungen entsprechend gekennzeichnet sind.

Besonders strenge Verpflichtungen in Frankreich und Italien

In Frankreich gelten seit dem 1. Januar 2022 besonders strenge Vorgaben im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung. Verpackungen, die davon betroffen sind, müssen mit dem Triman Logo gekennzeichnet sein. Basierend auf dem Kreislaufwirtschaftsgesetz Loi AGEC, müssen zusätzlich Sortierinformationen für die Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, bereitgestellt werden. Es gibt Ausnahme- und Sonderregelungen (beispielsweise für kleine Verpackungen) sowie Übergangsfristen, die ein Inverkehrbringen von ungekennzeichneten Lagerbeständen bzw. bereits importierten Waren ermöglicht (bis 9. März 2023).

In Italien sind die neuen Kennzeichnungspflichten bereits seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Die Kennzeichnungspflicht für Verpackungen wurde mehrmals ausgesetzt; zuletzt bis zum 31. Dezember 2022. Alle Arten von Verpackungen müssen die Kennzeichnung Materialklassifizierung tragen. Darüberhinausgehend müssen Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, verpflichtend Entsorgungshinweise tragen. Es gibt keine Ausnahmeregelungen, lediglich die Differenzierung hinsichtlich Anfallstelle der Verpackungsabfälle. Eine Übergangsfrist wurde eingeräumt: Verpackte Produkte ohne Umweltkennzeichnung, die am 1. Januar 2023 bereits in Italien in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Lagerbestände vermarktet werden.

Vorgaben und Regelungen nehmen zu

Neben Frankreich und Italien gibt es in anderen europäischen Ländern weitere spezifische Kennzeichnungspflichten. Beispielsweise ist in Bulgarien neben der Materialklassifizierung auch das Symbol Tidyman verpflichtend anzubringen. In anderen Ländern hingegen, ist die Einführung von weiteren verpflichtenden Kennzeichen geplant (z. B. Entsorgungshinweise in Spanien). Zudem ist generell ein Trend zu beobachten, der strengere Vorgaben für allgemeine umweltrelevante Aussagen und Symbole vorsieht, z. B. ein Verbot von Claims wie “umweltfreundlich” bis hin zu einer Pönalisierung von irreführenden Symbolen.

Update: Mit einem am 20. Dezember 2022 in Kraft getretenem Dekret (No. 419) wurden die bis dato bestehenden Kennzeichnungspflichten abgeändert. Demnach müssen Verpackungen in Zukunft nur mehr mit der Materialkennzeichnung (Abkürzung und Code) nach Anhang Nr. 2 (271/2012) gekennzeichnet werden. Das Drei-Pfeile-Symbol sowie der Tidyman sind zukünftig nicht mehr verpflichtend anzubringen (bei freiwilliger Verwendung des Drei-Pfeile-Symbols müssen jedoch bestimmte Vorgaben eingehalten werden).

Der Wunsch nach Harmonisierung und Vereinheitlichung der verpflichtenden Symbole und Kennzeichnungen auf EU-Ebene ist verständlich. Im Rahmen der Novellierung der EU-Verpackungsrichtlinie, deren Veröffentlichung Ende des Jahres erwartet wird, werden Maßnahmen in dieser Richtung erwartet.

Update: Am 30. November 2022 hat die EU offiziell den Entwurf einer Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle veröffentlicht. Diese enthält unter Artikel 11 harmonisierte Etikettierungs-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen, die vorschreiben, dass Verpackungen mit einem Etikett versehen sein müssen, das Informationen über die Materialzusammensetzung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern. Die gleichen Etiketten sind auf Abfallbehältern anzubringen, damit die Verbraucher den geeigneten Entsorgungsweg leicht erkennen können. Die Festlegung der harmonisierten Kennzeichnungsanforderungen und -formate für Verpackungen und Abfallbehälter (inkl. Angabe der Materialzusammensetzung) wird im Wege von Durchführungsrechtsakten erfolgen.

Über uns

Bei RecycleMe haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen. Unsere Expertinnen und Experten befassen sich täglich mit allen Themen rund um die Erweiterte Herstellerverantwortung. Gemeinsam können wir die Situation für Ihr Unternehmen beleuchten und etwaige Verpflichtungen eruieren.

Im Rahmen unserer Beratung zum Thema Verpackungskennzeichnung werten wir gerne Ihre individuellen Verpflichtungen aus, informieren Sie detailliert über länderspezifische Vorgaben und Regelungen und geben anschließend Handlungsempfehlungen basierend auf Analysen Ihres Verpackungssortiments.

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Felix Raubach
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