Verpackungsgesetz in Spanien

Verpackungsgesetz in Spanien

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Circular Economy, EPR

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Erlassung eines königlichen Dekrets mit neuen Zielen für die stoffliche Verwertung von Verpackungen

In Spanien wurden Ende des vergangenen Jahres die Vorschriften für Verpackungen und Verpackungsabfälle überarbeitet. Neu ist, dass diese Vorschriften erstmals auch für Gewerbe- und Industrieverpackungen gelten, und nicht wie bisher nur für Haushaltsverpackungen. In Zukunft sind also auf dem spanischen Markt sämtliche Verpackungen auch systembeteiligungspflichtig, nicht nur jene aus dem Haushaltsbereich. Das bedeutet, dass sämtliche Verpackungen bei einem Sammel- und Verwertungssystem beteiligt werden müssen. 

Die neuen Vorschriften orientieren sich an den Zielen der Europäischen Union aus dem Kreislaufwirtschaftspaket und legen Benchmarks für die Jahre 2025 und 2030, in denen es höhere Recyclingquoten für Einwegkunststoffe zu erreichen gilt. Im Jahr 2030 soll die Anzahl auf den Markt gebrachter Einweg-Kunststoffflaschen verglichen mit 2022 um 20% reduziert werden. 

RecycleMe bietet Dienstleistung als “Bevollmächtigter” an

Unternehmen, die ihre Produkte auf dem spanischen Markt vertreiben, müssen sich im öffentlichen Herstellerverzeichnis „Registro de Productores de Producto“ anmelden und die getrennte Sammlung von gebrauchten Verpackungen über die Teilnahme an einem Rücknahmesystem gewährleisten. Ursprünglich galt für die Anmeldung im Herstellerverzeichnis eine Frist bis zum 29.03.2023, das Ministerium hat diese Frist jedoch mittlerweile bis auf weiteres geöffnet, um möglichst viele Hersteller im Register aufnehmen zu können. Nach der Registrierung erhält jedes Unternehmen eine entsprechende Registernummer zugeteilt.  

Unternehmen, die nur einen Firmensitz außerhalb Spaniens vorweisen können, müssen einen spanischen Bevollmächtigten für die Registrierung im Verzeichnis beauftragen. RecycleMe bietet für betroffene Unternehmen die Dienstleistung “AuthoriseMe” an, und übernimmt für ihre Kunden die rechtssichere Erfüllung aller Verpflichtungen, die mit den Verpackungsvorschriften einhergehen. 

Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen auf dem spanischen Markt müssen sich darüber hinaus an weitere Fristen halten, welche die Mengenmeldung ihrer Verpackungsdaten über das Verpackungsregister regeln:

  • Meldung der Verpackungsdaten von 2021 bis zum 31. Juli 2023 
  • Meldung der Verpackungsdaten von 2022 bis zum 31. Oktober 2023 

Weitere Neuerungen im Überblick

Die überarbeitete Verordnung beinhaltet weitere Vorgaben für Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen:

  • Förderung des Verkaufs von unverpackten Lebensmitteln: Der Einzelhandel wird verpflichtet, frisches Obst und Gemüse lose anzubieten und gänzlich auf Verpackungen zu verzichten. Es gibt allerdings einige Ausnahmen, z.B. für Gebinde ab 1,5 kg, für stark verderbliche Früchte oder für Bioprodukte. 
  • Erhöhung des Anteils von Mehrweg-Verpackungen und Festlegung von Wiederverwendungszielen nach Produktkategorie: Je nach Produktkategorie (z. B. Flaschen, Becher, oder allg. Verpackungen), Vertriebsweg (Hotel, Restaurant, Catering oder Haushalt), Art der Verpackung (Haushalts-, Gewerbe- oder Industrieverpackung handelt) und Größe der Verkaufsfläche werden Quoten für die Wiederverwendung vorgegeben. 
  • Festlegung eines Mindestanteils an recycelten Kunststoffen (Rezyklaten) in Verpackungen, um das Recycling zu fördern, wobei die Quote ab 2025 nach Kunststoffart zu berechnen ist und erst ab dem Jahr 2030 je Verpackungsart gültig ist. 
  • Ausweitung der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) und der Kostenstruktur: z. B. Incentivierungsmodelle anhand von Ökomodulationskriterien oder das Einbeziehen von Litteringskosten und den Kosten für die Etablierung einer neuen getrennten Sammelstruktur in die Tarife der Verpackungsrücknahme. 
  • Für Mehrwegverpackungen wurden Ziele je nach Vertriebsweg definiert. Im Einzelhandel, in dem Lebensmittel lose angeboten werden muss die Verwendung von wiederverwendbaren Behältern akzeptiert werden, bei einer Verkaufsfläche ≥ 300m² müssen außerdem Mehrwegverpackungen angeboten werden.   
  • Außerdem muss je nach Verkaufsfläche eine Mindestanzahl an wiederverwendbaren Getränkeverpackungen zum Kauf angeboten werden:
    • Ab Januar 2025 sind in Geschäften ≥ 300m² mindestens 4 bis 7 Mehrweggetränkemarken anzubieten. 
    • Ab Januar 2027 sind in Geschäften < 300m² mindestens 1 bis 3 Mehrweggetränkemarken anzubieten.
  • Einführung eines Pfandsystems: Für 2023 und 2027 wurden Ziele für die Sammlung von PET-Flaschen gesetzt. Sollten diese nicht erreicht werden, ist die verpflichtende Einführung eines Pfandsystems innerhalb von 2 Jahren für SUP-Getränkeverpackungen (Flaschen, Dosen, Brick) vorgesehen.
  • Kampf gegen irreführende Kennzeichen: Begriffe wie “umweltfreundlich” oder “nachhaltig” werden auf Verpackungen verboten, stattdessen wird es ab 2025 detaillierte Kennzeichnungspflichten wie in anderen europäischen Ländern geben.

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