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Am 31. August 2023 wurde der deutsche Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) in seiner aktualisierten Fassung in der Ausgabe 2023 veröffentlicht. Eine große Änderung, die im Entwurf des Konsultationsverfahrens enthalten war, wurde nicht in die finale Version übernommen: Geplant war eine Umstrukturierung von Anhang 1, welcher das Vorhandensein einer Sortier- und Recyclinginfrastruktur für verschiedene Verpackungsarten abbildet, sowie die Notwendigkeit eines Einzelnachweises über die hochwertige, werkstoffliche Verwertung darstellt. Das Zusammenführen von Spalte 3B und 3C in Anhang 1 hätte zur Folge gehabt, dass für einige Verpackungsarten (z.B. PP-Folien) ein Einzelnachweis zur Bemessung von Recyclingfähigkeiten benötigt worden wäre. Laut der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) war das Ziel dahinter die Handhabung des Mindeststandards zu vereinfachen und das hochwertige Recycling zu fördern. Doch aufgrund einer großen Zahl an Äußerungen in Stellungnahmen wurde die Neuerung noch nicht in die Ausgabe 2023 mitaufgenommen. Allerdings wird das Thema, die verfügbaren Recyclingkapazitäten stärker zu berücksichtigen, weiter anvisiert und soll für die nächste Ausgabe überarbeitet werden.
Ausgabe 2023
Von den Neuerungen sind vor allem Glasverpackungen und Polyethylen (PE)-Folien größer als DIN A4 betroffen. Für PE-Folien größer DIN A4 wurde „Nitrocellulose-basierte Druckfarben im Zwischenlagedruck“ als Recyclingunverträglichkeit erfasst. Aufgrund der geringen Hitzebeständigkeit von Nitrocellulose wird der mechanische Verwertungsprozess gestört. Neben einem unangenehmen Geruch und einer Verfärbung der Rezyklate konnten starke, atemwegsreizende Ausgasungen beobachtet werden. Darüber hinaus dürfen Glasanteile mit einem optischen Transmissionsgrad von unter 10 %, bedingt durch beispielsweise Einfärbung oder Lackierung, nicht dem verfügbaren Wertstoffanteil angerechnet werden. Zudem wurden Anpassungen hinsichtlich faserbasierter Verpackungen vorgenommen, um die Bestimmungen vom Vorjahr zu spezifizieren und verständlicher darzustellen.
Grundsätzliches zum Mindeststandard
Das Verpackungsgesetz zielt in § 21 „Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte“ darauf ab, ein Bewusstsein bei den Herstellerinnen und Herstellern für die entstehenden Umweltbelastungen während des gesamten Lebenszyklus und vor allem während der Entsorgung durch die Herstellung und Gestaltung ihrer Verpackungen zu schaffen. Nach § 21 VerpackG sind die dualen Systeme in Deutschland dazu verpflichtet, entweder für die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen, die unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1) oder für den Einsatz von Rezyklaten als auch von nachwachsenden Rohstoffen, finanzielle Anreize zu schaffen (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1).
Als Bemessungsgrundlage für die dualen Systeme veröffentlicht die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) jährlich zum 1. September den „Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß §21 Absatz 3 VerpackG; im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt“. Die dualen Systeme müssen jährlich zum 1. Juni einen Bericht an die Zentrale Stelle übersenden, in dem die Umsetzung des § 21 VerpackG erläutert wird. Anhand des technischen Fortschritts und der Berichte der dualen Systeme erfolgt die jährliche Aktualisierung und Weiterentwicklung des Mindeststandards.
Für die Bewertung der Recyclingfähigkeit wird grundsätzlich der Wertstoffgehalt einer Verpackung, der mindestens für das Recycling zur Verfügung steht, betrachtet. Dabei sind folgende drei Kriterien zu beachten:
- Vorhandensein einer Sortier- und Verwertungsinfrastruktur für ein hochwertiges werkstoffliches Recycling
- Sortier- und Trennbarkeit der Verpackung bzw. der Verpackungskomponenten
- Nichtvorhandensein von Verwertungsunverträglichkeiten, die den Recyclingerfolg in der Praxis verhindern könnten
Anhand einer Studie des Umweltbundesamtes (UBA) werden jährlich die konkreten Sortier- und Recyclingkapazitäten für die unterschiedlichen Verpackungsarten ermittelt. Anhand der Ergebnisse wird der Mindeststandard weitereinwickelt. Die Erkenntnisse aus dem neusten Bericht „Praxis der Sortierung und Verwertung von Verpackungen im Sinne des § 21 VerpackG 2021/2022“ wurden bereits berücksichtigt.
Wir beraten Sie gerne, welche Auswirkungen der neue Mindeststandard auf die Recyclingfähigkeit Ihrer Verpackungen haben könnte.
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