Entwurf des Mindeststandards zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen 2024 befindet sich im Konsultationsverfahren

Deutschland: Ausgabe des Mindeststandards zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen

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Design for Recycling

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Am 1. September 2019 wurde erstmals der Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) veröffentlicht. Seitdem stellt er ein wichtiges Mittel zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen dar. Der deutsche Mindeststandard wird jährlich inhaltlich überarbeitet. Auf der Grundlage der Ausarbeitungen eines Expertenkreises in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt hat die ZSVR den Entwurf für die Ausgabe 2024 ausgearbeitet. Das Konsultationsverfahren startete am 4. Juni 2024 und es bestand die Möglichkeit bis zum 12. Juli 2024 schriftlich Stellung zu nehmen.

Was ist in der Ausgabe 2024 neu?

Auszug der geplanten Änderungen aus dem aktuell vorliegenden Entwurf:

  • Neue Übergangsfrist: Der Mindeststandard wird wie gewohnt ab dem 01.09.2024 veröffentlicht. Diesmal soll er erstmalig erst ab dem folgenden Kalenderjahr gelten (in diesem Fall ab 01.01.2025). Ziel ist eine bessere Abstimmung mit den Systembeteiligungsverträgen zu erreichen.
  • Definition des Bemessungsgegenstands: Aus „kann“ wurde „sind“. Einzelne Verpackungskomponenten „müssen“ getrennt bewertet werden, um deren Recyclingfähigkeit präziser zu erfassen. Im aktuellen Mindeststandard noch als Option formuliert.
  • Einzelnachweise: Es wurden konkretere Anforderungen an die Dokumentation von Einzelnachweisen, die von den dualen Systemen erstellt werden können, formuliert. Die Anforderungen beinhalten einheitliche Vorgaben für Untersuchungsergebnisse, um eine Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
  • Nicht genannte Wertstoffe: Es wurden klarere Regelungen aufgenommen für nicht ausdrücklich genannte Materialien/ Verpackungstypen (wie z. B. kompostierbare Kunststoffe).
  • Einordnung von Flüssigkeitskartons: Anpassung an die verbesserten Recyclingkapazitäten, wodurch bestimmte Einzelnachweise nun nicht mehr obligatorisch sind.
  • Konkretisierungen von Messerfordernissen zur Prüfung der Identifizierbarkeit: Bei den Kunststoffverpackungen und Flüssigkeitskartons wurden Verpackungsmerkmale ergänzt, die eine Prüfung zum Nachweis der Detektierbarkeit erfordern.
  • Recyclingunverträglichkeiten: Eine übersichtlichere Darstellung von Recyclingunverträglichkeiten und deren Ausnahmen wurde zur Verfügung gestellt. Aufgrund neuerer Untersuchungen gibt es nun aktualisierte Nachweise für PA-Schichten und PE-X-Komponenten im Bereich von PE-flex, die im Entwurf für die Konsultation des neuen Mindeststandards berücksichtigt werden.
  • Streichung des Größenkriteriums bei PE-flex (Anhang 3): Das Größenkriterium für PE-flex wurde gestrichen, da moderne Sortieranlagen auch kleinformatiges PE-flex (< DIN A4) erfolgreich für das Recycling erfassen können. Dies führt zu neuen Recyclingunverträglichkeiten und Referenzanwendungen für kleinformatiges PE-flex.

Welche der genannten Änderungen final umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Von den Änderungen betroffen sind grundsätzlich alle herstellende Unternehmen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Noch mehr Hintergrundinformationen zum Mindeststandard finden Sie hier. Wir beraten Sie gerne, welche Auswirkungen der neue Mindeststandard auf die Recyclingfähigkeit Ihrer Verpackungen haben könnte.

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Felix Raubach
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