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Basierend auf dem Gesetz für Kunststoffprodukte für den Einweggebrauch, besteht seit dem ersten Januar 2023 für Hersteller und Importeure bestimmter Einwegverpackungen und -produkte aus Kunststoff (SUP) eine Verpflichtung, die Kosten für die flächendeckende öffentliche Abfallsammlung und -säuberung über ein EPR-System zu tragen. Folgende Produkte fallen unter die neue EPR-Erweiterung: Einwegverpackungen für Lebensmittel, die zum direkten Verzehr bestimmt sind (wie Salatschüsseln und Hamburgerschalen), Tüten und Verpackungen, aus denen Verbraucher direkt essen können (z. B. Verpackungen von Schokoriegeln), Getränkebehälter bis zu drei Litern, Trinkbecher und leichte Kunststofftragetaschen.
Hersteller und Importeure müssen Meldungen und Lizenzgebühren an Afvalfonds Verpakkingen abgeben
Die Höhe der Beiträge der Hersteller und Importeure richtet sich nach dem Verbraucherpreisindex sowie dem Kostenanteil der Abfälle je Art von Kunststoffprodukten, geteilt durch die Anzahl der in Verkehr gebrachten Produkte. Der Kostenanteil wird auf der Grundlage eines jährlichen Kostenscreenings der Beseitigung der Kunststoffabfälle ermittelt. Bis zum 1. April 2023 müssen die Hersteller und Importeure, die auf dem niederländischen Markt in Verkehr gebrachten Mengen an Afvalfonds Verpakkingen melden. Dies gilt ab dem ersten auf den Markt gebrachten Element. Afvalfonds Verpakkingen erhebt weiters jährlich bis zum ersten September die dazugehörige Lizenzgebühr. Die eingenommenen Mittel werden an die Gemeinden als Ausgleich für die verwalteten SUPs weitergeleitet.
Hersteller und Importeure müssen Verbraucher über Abfallvermeidungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen informieren
Darüber hinaus sind die Hersteller und Importeure verpflichtet, die Verbraucher über Abfallvermeidungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, Sammelsysteme und Einrichtungen zur Wiederverwendung oder Verwertung zu informieren.
Verbot von SUP-Bechern und Lebensmittelbehältern vor Ort
Eine weitere Maßnahme gegen die Verwendung von SUP ist das Verbot des Verzehrs von SUP-Bechern und Lebensmittelbehältern vor Ort durch den Gaststätten-Sektor. Ausgenommen von dieser Regelung sind Wirtschaftsbeteiligte, die (a) nachweisen können, dass sie bis 2024 eine Sammelquote von 75 % und bis 2027 von 90 % für hochwertiges Recycling gewährleisten können, oder (b), dass die Gemeinden gleichwertige Sammelmaßnahmen ergreifen.
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