PPWR in der EU: Herausforderung und Chance für Hersteller

PPWR in der EU: Herausforderung und Chance für Hersteller

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Circular Economy, EPR

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Die Abkürzung PPWR steht für „Packaging and Packaging Waste Regulation“, auch EU-Verpackungsverordnung genannt, die alle Mitgliedstaaten der EU betrifft. Am 24. April 2024 hat das Plenum des EU-Parlaments über die englische Version der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle abgestimmt. Die Verordnung wurde mit 476 Ja-Stimmen bei 129 Gegenstimmen und 24 Enthaltungen angenommen.

In der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments am 26. November 2024 wurde die endgültige Fassung der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) mündlich vorgetragen. Gemäß dem Corrigendum-Verfahren wurden Berichtigungen an der im April 2024 vorläufig beschlossenen Version automatisch übernommen, da innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntgabe keine Einwände vorlagen. Damit erhielt die PPWR stillschweigend die Zustimmung des Europäischen Parlaments. 

Im nächsten Schritt folgt die Annahme der endgültigen Version durch den Rat und die anschließende Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Verordnung tritt 20 Tage nach dieser Veröffentlichung in Kraft und findet 18 Monate später allgemeine Anwendung. 

Was heißt das nun konkret für Produzenten und Hersteller, die verpackte Produkte in der EU verkaufen wollen? Welche Verpflichtungen kommen auf sie zu und wie können sie diese erfüllen?

PPWR ersetzt die Richtlinie 94/62/EG – welche Bereiche umfasst sie?

Die PPWR ist eine Verordnung der Europäischen Union, die einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen für den Umgang mit Verpackungen und Verpackungsabfällen in allen Mitgliedstaaten der EU schaffen soll. Das Ziel ist es, die Kreislaufwirtschaft durch harmonisierte Vorgaben zu fördern und den Binnenmarkt zu stärken.
Die Hauptthemen der Verordnung sind die Recyclingfähigkeit, ein verpflichtender Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen, Verpackungsminimierung, Kennzeichnung, Verpackungsverbote und Wiederverwendbarkeit.

Ein grober Überblick zu den wesentlichen Änderungen aufgrund der PPWR:

  • Recyclingfähigkeit: Verpackungen müssen recycelbar sein. Für die Bewertung des recyclinggerechten Designs sollen Leistungsstufen (A-C) eingeführt werden (Recyclierbarkeit unter 70 % – gilt nicht als recyclebar). Die Modellierung der finanziellen Beiträge der Hersteller soll nach den Leistungsstufen erfolgen.
  • Rezyklatanteil: Kunststoffverpackungen müssen einen Mindestprozentsatz an recyceltem Material enthalten.
  • Verpackungsminimierung: Verpackungen müssen hinsichtlich ihres Gewichts und Volumen auf ein notwendiges Minimum reduziert werden. Verpackungen ohne Verpackungsfunktion und Mogelverpackungen (z. B. doppelter Boden) dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Der Leerraum in der Verpackung ist auf ein Minimum zu reduzieren.
  • Kennzeichnung: Verpackungen (inkl. E-Commerce-Verpackungen, aber ausgenommen Transportverpackungen) müssen mit ihrer stofflichen Zusammensetzung gekennzeichnet werden. Die dazugehörigen Behälter zur getrennten Sammlung sollen mit der gleichen Kennzeichnung versehen werden, um die korrekte Abfalltrennung zu erleichtern.
  • Verpackungsverbote: Ein Verbot bestimmter Einwegverpackungen ist vorgesehen. Darunter fallen unter anderem unnötige Gruppenverpackungen aus Kunststoff (z. B. Schrumpffolie), Lebensmittel- und Getränkeverpackungen aus Kunststoff, die in der Gastronomie abgefüllt und verzehrt werden (z. B. Einwegteller) sowie Einzelportionspackungen für Produkte wie Saucen, Milch und Zucker in der Gastronomie (mit Ausnahme für den Verzehr unterwegs).
  • Wiederverwendbarkeit: Für bestimmte Transport- und Verkaufsverpackungen und Sammelverpackungen sind verpflichtende Mehrweganteile vorgesehen. Zusätzlich sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, Pfandsysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweg-Behälter aus Metall einzurichten.

Nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung werden viele Verpackungen, wie wir sie heute kennen, nicht mehr erlaubt sein. Es ist also wichtig, dass sich Unternehmen frühzeitig auf diese Änderungen einstellen und nachhaltigere Verpackungslösungen forcieren.

Für wen gilt die EU-Verpackungsverordnung?

Je nach Rolle eines Wirtschaftsbeteiligten (Hersteller, Lieferant, Importeur, Vertreiber etc.) müssen durch die geplante Verordnung unterschiedliche Verpflichtungen eingehalten werden. Es ist dabei völlig irrelevant, in welcher Branche sie tätig sind, obwohl es in manchen Branchen zu deutlich mehr Veränderungen kommen kann als in anderen. Für Verpackungshersteller bestehen Herausforderungen in der Umstellung auf umweltfreundlichere Materialien und Designs, um den Anforderungen der neuen Verordnung gerecht zu werden. Das erfordert zum Teil auch Investitionen in Forschung und Entwicklung, um neue, nachhaltige Verpackungslösungen zu entwickeln und gleichzeitig die Funktionalität und Sicherheit der verpackten Produkte zu gewährleisten.

Design for Recycling – ein Zukunftsmodell oder bloß Greenwashing?

Rechtliche Anforderungen können und müssen auch in der Zukunft einen Rahmen schaffen, der die Hersteller dazu anregt, umweltfreundlichere und recycelbare Produkte zu entwickeln, wenn wir die europäische Kreislaufwirtschaft ankurbeln wollen. Neben der PPWR gibt es noch viele andere umweltpolitische Verordnungen (z. B. das europäische Lieferkettengesetz, das Batteriegesetz, die Green Claims Richtlinie gegen Greenwashing oder Maßnahmen zur Verhinderung von Mikroplastik etc.), die entweder schon in den Startlöchern stehen oder aktuell verhandelt werden. Die EU hat auch bereits eine Ökodesign-Verordnung vorgeschlagen, die Mindeststandards für Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit festlegt. Diese Verordnungen könnten den Herstellern dabei helfen, nachhaltigere Produkte zu entwickeln und so die Abfallmenge zu verringern, die auf Mülldeponien oder in Verbrennungsanlagen landet. Insgesamt ist es eine Kombination aus bewusstem Design, Materialauswahl und rechtlichen Rahmenbedingungen, die das Recycling von Produkten verbessern und die Kreislaufwirtschaft vorantreiben kann.

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Um die recyclinggerechte Gestaltung von Produkten zu verbessern und die Kreislauffähigkeit zu erhöhen, sollten die Hersteller bereits in der Entwicklungsphase eines Produkts die spätere Entsorgung und das Recycling berücksichtigen. Dazu zählt z. B., bei der Produktion schon darauf zu achten, eher wenig unterschiedliche Materialien auszuwählen, die leicht zu trennen und zu recyceln sind. Schwer trennbare Verbundstoffe sollten eher vermieden werden. Auch die Gestaltung der Produkte soll so konzipiert werden, dass unterschiedliche Komponenten leicht trenn- und somit optimal recycelbar sind. Durch die Verwendung modularer Konstruktionen und standardisierter Teile kann wiederum die Reparaturfähigkeit verbessert und damit auch die Lebensdauer der Produkte verlängert werden.

Es ist daher notwendig, dass sich Unternehmen umfassend informieren, welche Regelungen auf sie zutreffen und in welchen Bereichen sie sich in Zukunft besser aufstellen müssen. Wer sich nicht selbst intensiv mit den neuen Regelungen auseinandersetzen möchte, ist gut beraten, das Expertenteam der RecycleMe zu beauftragen. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mit der Materie vertraut und beobachten regelmäßig kommende Vorschriften und etwaige Entwicklungen rund um das Thema der Erweiterten Produzentenverantwortung.

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