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Am 26. September 2023 ist in Österreich die Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen in Kraft getreten. Mit der Verordnung werden die Details für das Pfandsystem für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall ab 1. Januar 2025 geregelt. Betroffen sind alle Getränkearten mit einem Volumen von 0,1 bis 3,0 Litern mit Ausnahme von Milch und Milchprodukten. Die Pfandgebühr beträgt 0,25 EUR und ist unabhängig vom Material oder Größe des Gebindes. Alle pfandpflichtigen Verpackungen sind mit einem Barcode und einem Pfandsymbol zu kennzeichnen. Die Organisation des Pfandsystems erfolgt durch eine zentrale Stelle und wird von den Verpflichteten in Form einer gemeinnützigen GmbH (EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH) betrieben. Sie organisiert den Aufbau der Logistik sowie die Abwicklung der Material-, Geld- und Datenflüsse. Die zentrale Stelle wird die Eigentümerin der gesammelten Verpackungen sein. Abfüller bekommen ein Vorkaufsrecht für das Rezyklat der Sammelware.
Finanzierung des Pfandsystems erfolgt durch Produzentengebühr
Eigentümer der gemeinnützigen GmbH ist der Trägerverein Einwegpfand, dem alle produzierenden und rücknehmenden Unternehmen beitreten können. Die Finanzierung des gesamten Pfandsystems erfolgt durch eine Produzentengebühr (Beiträge der abfüllenden Unternehmen). Bei der Höhe der Beiträge soll die Recyclingfähigkeit der Verpackungen durch eine Ökomodulation berücksichtigt werden.
Erstinverkehrsetzerinnen und Erstinverkehrsetzer sind verpflichtet, das Pfand beim Verkauf der betroffenen Verpackungen einzuheben. Die Verpflichteten müssen sich bei der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH registrieren. Die Registrierung ist ab Sommer 2024 möglich. Letztvertreiberinnen und Letztvertreiber sind zur Rücknahme der leeren Verpackungen verpflichtet. Jene Verkaufsstellen, die Leergebinde manuell (ohne Rückgabeautomaten) zurücknehmen, müssen nur die selbst angebotenen Verpackungen in üblich bestellten Mengen zurücknehmen. Durch eine Handling Fee je Stück werden die Aufwände der Rücknahmestellen gedeckt.
Abweichungen von der verpflichtenden Rücknahme von Verpackungen gibt es unter anderem für Restaurants, Verkaufsstellen an frequentierten Orten sowie Automaten:
- Betreiber von Gastgewerbebetrieben müssen für Verpackungen die vor Ort bleiben kein Pfand einheben.
- Betreiber von Verkaufsstellen in stark frequentierten Orten (z. B. Flughäfen, Bahnhöfe, …) können eine alternative Rückgabestelle benennen. Dabei muss die Rückgabestelle sowie die Stelle an der die Pfandbons eingelöst werden können in unmittelbarer Nähe sein. Zudem sind die Endkonsumentinnen und Endkonsumenten über die Rückgabe- und Einlösestellen zu informieren.
- Beim Verkauf von Verpackungen aus Automaten muss eine Rücknahmestelle benannt werden. Die Rücknahmestelle muss sich in unmittelbarer Nähe befinden und an Endkonsumentinnen und Endkonsumenten kommuniziert werden.
Eine Übergangsfrist ist vorgesehen. Produkte, die vor dem 1. April 2025 abgefüllt wurden, dürfen bis 31. Dezember 2025 ohne Einhebung des Pfandes verkauft werden. Die Sammlung dieser Verpackungen erfolgt noch über die gelbe Tonne beziehungsweise über den gelben Sack. Produkte, die ab 1. April 2025 abgefüllt wurden, müssen registriert und entsprechend gekennzeichnet sein.
Ein ausführliches Handbuch mit allen wichtigen Informationen zur Kennzeichnung und Registrierung soll, laut EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH, ab Herbst 2023 zur Verfügung stehen. Mit dem Start des Pfandsystems ab dem Jahr 2025 soll eine Sammelquote von 80 % erreicht werden. Bis 2027 soll die Sammelquote auf 90 % gesteigert werden.
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