Michaela Motowidlo

Veröffentlicht am 7. Juli 2023

Aktualisiert am 15. Februar 2024

International

RecycleMe Insider

Inhaltsverzeichnis
  1. Zahlreiche Maßnahmen zur Umsetzung der SUPD
  2. Strafen: Drei Kategorien vorgesehen
  3. Ziele für Rezyklateinsatz in Getränkeflaschen fixier

Polen: Nationale Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie bringt neue Abgaben

Lesezeit: 3 Minuten, 31 Sekunden

Am 27. April 2023 wurde das „Gesetz vom 14. April 2023 zur Änderung des Gesetzes über die Pflichten von Unternehmern in Bezug auf die Bewirtschaftung bestimmter Abfälle und die Produktgebühr sowie einiger anderer Gesetze“ vom polnischen Präsidenten unterzeichnet. Mithilfe dieses Gesetzes soll die Bestimmung der Richtlinie 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) vom 5.  Juni 2019 (die sog. Einwegkunststoffrichtlinie oder auch Single-use Plastics Directive, SUPD) zur Verringerung der Umweltauswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte in die polnische Rechtsordnung übernommen werden. Das neue Gesetz bringt somit viele Neuerungen mit sich, wie z. B. Vermarktungs- und Verwendungsbeschränkungen oder die selektive Sammlung von Einwegkunststoffprodukten, Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoffen und kunststoffhaltigen Fanggeräten.

 

Zahlreiche Maßnahmen zur Umsetzung der SUPD

Konkret wird dies erreicht durch folgende Maßnahmen:

  • Wenn Einzelhandel-, Großhandel- und Cateringbetriebe Einweg-Kunststoffprodukte wie Getränkebecher und Lebensmittelbehälter anbieten, müssen sie ab dem 1. Jänner 2024 vom Endkonsumenten ein Entgelt einheben (siehe SUPD Artikel 4). Laut dem Entwurf vom 28. April 2023 zur Verordnung über die Gebührensätze für Einwegprodukte aus Kunststoff als Verpackungen sollen sich die Entgelte auf 0,20 PLN (für Getränkebecher, inkl. Deckel und andere Verschlüsse) bzw. 0,25 PLN (bei Lebensmittelbehältern, Deckel und andere Verschlüsse) belaufen. Unternehmen, die solche Produkte in Verkehr bringen, sind ab dem 1. Juli 2024 dazu verpflichtet, ihren Kunden alternative (Mehrweg-)Verpackungen anzubieten (siehe SUPD Artikel 4).
  • Das Inverkehrbringen von Einweg-Kunststoffprodukten (ident mit SUPD Artikel 5) und Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff ab 23. Mai 2023 ist verboten.
  • Es besteht eine Kennzeichnungspflicht ab 23. Mai 2023 für ausgesuchte SUPs (ident mit SUPD Artikel 7).
  • Die Kosten der Abfallwirtschaft (auch inklusive Kosten für Aufklärungskampagnen) für bestimmte SUPs (ident mit SUPD Artikel 8) sind verpflichtend zu finanzieren.
    Laut des Entwurfs vom 25. April 2023 zur Verordnung über die Gebührensätze zur Deckung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Einwegplastikprodukten und die Einrichtung und Aufrechterhaltung von öffentlichen Sammelsystemen für diese Abfälle schwankt der Betrag zwischen 0,01 PLN pro Einheit (zum Beispiel bei Tabakerzeugnissen mit kunststoffhaltigen Filtern und Feuchttüchern) und 0,20 PLN je kg (zum Beispiel für leichte Kunststofftragetaschen). Die Verordnung soll mit 1. Januar 2024 in Kraft treten.
  • Unternehmen müssen die Verbraucher über umweltschädliche Auswirkungen falscher Entsorgungsmethoden von SUPs verpflichtend informieren. Ziel dieser Maßnahme ist die Stärkung des Umweltbewusstseins und eines verantwortungsvollen Verbraucherverhaltens (siehe SUPD Artikel 10).
  • Für das polnische Hoheitsgebiet kann ein Bevollmächtigter für SUP-Artikel bestellt werden.
  • Ab dem 1. Juli 2024 sind fix verbundene Kunststoffverschlüsse und -deckel für Getränkebehälter verpflichtend einzusetzen.

Mit diesen Maßnahmen geht weiters über die beschriebenen Maßnahmen zur Reduzierung der SUPs einher. Das Gesetz sieht Gebühren- und Gebührenhöchstsätze für die finanziellen Verpflichtungen vor. Auch Verwaltungsgeldstrafen für jene Unternehmen, die ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, führt das Gesetz an.

 

Strafen: Drei Kategorien vorgesehen

Das Gesetz unterscheidet hier drei Straf-Kategorien:

  1. Geldstrafen idH. von 500 PLN bis 20.000 PLN, wenn z. B. das Entgelt für Einweg-Getränkebehälter oder andere Einweg-Lebensmittelbehälter von Konsumenten nicht eingenommen wird. (zum Beispiel, wenn vom Konsumenten kein Entgelt für Getränkebehälter oder andere Lebensmittelbehälter aus Kunststoffen erhoben wird),
  2. Geldstrafen idH. von 10.000 PLN bis zu 100.000 PLN, wenn z. B. keine Aufzeichnungen über Gewicht und Anzahl der im Gesetz genannten SUPs geführt werden,
  3. Geldstrafen idH. von 10.000 PLN bis 500.000 PLN, wenn z. B. oxo-abbaubare Kunststoffe in Verkehr gebracht werden (zum Beispiel Inverkehrbringung von oxo-abbaubaren Kunststoffen.

 

Ziele für Rezyklateinsatz in Getränkeflaschen fixiert

Darüber hinaus wurden Ziele für den Rezyklateinsatz in Getränkeflaschen gesetzt: Bis 2025 soll der Rezyklatanteil bei Einweg-PET-Flaschen bei mindestens 25 Prozent liegen, bis 2030 soll bei allen Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Füllvermögen bis zu drei Liter der Anteil an recycelten Kunststoffen mindestens 30 Prozent betragen. Hinsichtlich der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen gilt: Ab 2025 sollen 77 Prozent aller Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff (mit einem Füllvermögen bis 3 Liter) gesammelt werden; 2029 sollen es bereits 90 sein.

Das Gesetz trat 14 Tage nach der Verkündung in Kraft, mit Ausnahme einiger Vorschriften, die am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten sind (zum Beispiel Vorschriften über die Aufrechterhaltung von Sauberkeit und Ordnung in den Gemeinden). Einige Punkte erhalten erst zu einem späteren Zeitpunkt ihre rechtliche Gültigkeit (In Kraft treten, siehe jeweilige Punkte).

 

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