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Mit dem 01.01.2025 tritt die Pfandverordnung in Österreich in Kraft.
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Ab 2025 bekommt Österreich ein Pfandsystem für Einweg-Getränkeverpackungen. Damit gehen auch neue Verpflichtungen für Unternehmen einher, die betroffene Verpackungen herstellen oder in Verkehr bringen.
In Österreich ist die Einführung eines Pfandsystems im Rahmen der Novelle des österreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes gesetzlich verankert. Die Pfand-Verordnung für Einweggetränkeverpackungen beinhaltet ergänzende Regelungen zur Planung und Umsetzung des österreichischen Pfandsystems. Mit Inkrafttreten der EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle wird die Einführung eines Pfandsystems für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkebehälter aus Metall zukünftig für alle Mitgliedsstaaten der EU verpflichtend werden.
Durch die Einführung eines Pfandsystems sollen mehrere Ziele erreicht werden:
Ab 2025 soll in Österreich eine Sammelquote von mindestens 80 % und ab 2027 eine Sammelquote von mindestens 90 % erreicht werden, welche die Kreislaufwirtschaft stärkt. Die Konsumenten werden durch den Pfandeinsatz motiviert, die Pfandprodukte beim Rücknehmer zurückzugeben. Dies verringert die Umweltverschmutzung (Littering). Der Materialkreislauf ermöglicht ein qualitativ hochwertiges Recycling von Verpackungsabfällen und den Wiedereinsatz von rezykliertem Material in Getränkegebinden. Insgesamt leistet das Pfandsystem einen großen Beitrag zum Umweltschutz.
Heute findet man bereits einige etablierte Pfandsysteme in Europa. Die skandinavischen Länder Schweden (1984), Island (1989) und Norwegen (1999) sind die Vorreiter des Pfandsystems. Deutschland führte im Jahr 2003 ebenfalls ein Pfandsystem ein. In den letzten Jahren wurden weitere Pfandsysteme umgesetzt, wie in der Slowakei (2022), in Rumänien (2023) und in Ungarn (2024). Viele weitere Länder arbeiten derzeit an der Einführung und der Umsetzung eines Pfandsystems.
Ab 1. Januar 2025 werden alle Kunststoffgetränkeflaschen und Metalldosen von 0,1 Liter bis 3 Liter, welche in Österreich in Verkehr gesetzt werden, mit einem Pfand von € 0,25 verrechnet.
Die Pfandprodukte müssen mit dem Pfandsymbol und einem neuen Barcode gekennzeichnet sein, sodass die manuellen Rücknehmer und die Rücknahmeautomaten, die Gebinde als Pfandgebinde erkannt werden können.
Milch und Milchprodukte, Sirupe, Getränkeflaschen für Beikost, flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung sind vom Pfandsystem ausgenommen. Glas- oder Metallflaschen mit Kunststoffverschlüssen und Kunststoffdeckeln sowie Getränkeverbundkartons sind ebenfalls ausgenommen.
Bis Ende 2025 besteht eine Übergangsfrist. Das bedeutet, dass Produkte ohne Pfandsymbol, welche vor dem 1. April 2024 abgefüllt worden sind, bis Ende 2025 weiterhin verkauft werden dürfen.
Als Unternehmen können auf Sie unterschiedliche Rollen zutreffen. So können Sie einerseits die Rolle des Erstinverkehrsetzers und/oder die Rolle des Rücknehmers einnehmen.
Erstinverkehrsetzer kann ein österreichischer Produzent oder ein Importeur sein, welcher erstmalig Einwegpfandflaschen und Einwegpfanddosen in Österreich in Verkehr bringt. Auf Erstinverkehrsetzer kommen viele neue Verpflichtungen zu, welche durchaus Herausforderungen darstellen können:
Grundsätzlich ist jeder Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränken zur Rücknahme der Leergebinde verpflichtet. Auf die Rücknehmer von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen kommen ebenfalls neue Verpflichtungen zu:
Leistungen für Produzenten/Importeure mit Sitz in Österreich:
Wir registrieren Ihre Verpackungsmengen bei der Zenralen Stelle (inkl. Einreichung der Muster). Damit erfüllen wir Ihre Meldepflichten und kümmern uns ebenso um die kontinuierliche Datenpflege im Register der Zentralen Stelle (inkl. Registrierung neuer pfandpflichtiger Verpackungen).
Leistungen für ausländische Unternehmen ohne Sitz in Österreich, die an private Letztverbraucher liefern oder an Wiederverkäufer verkaufen (= Vorentpflichtung):
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