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Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat am 27. Juni 2023 Informationen über den Entwurf zur 3. Novelle des Verpackungsgesetzes bekannt gegeben. Der Gesetzesentwurf wurde vom Bundesumweltministerium bereits zur internen Prüfung an verschiedene Abteilungen versendet. Zudem wurden eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten sowie FAQs veröffentlicht. Die Gesetzesnovelle zielt darauf ab, überflüssige Verpackungen zu vermeiden und gleichzeitig ökologisch vorteilhafte Mehrwegverpackungen zu fördern.
Mehr Mehrweg und allgemeine Verbrauchsreduzierung von Einwegkunststoffprodukten
In dem Fall, dass die Novelle in der derzeitigen Fassung umgesetzt wird, entstehen für Verbraucherinnen und Verbraucher einige Vorteile. Zum einen müssen Supermärkte und Discounter für mehrere Arten von Getränken jeweils mindestens eine Mehrwegalternative anbieten. Zudem soll eine Rücknahmepflicht für Mehrweggetränkeverpackungen eingeführt werden, bei der Letztvertreiber von Getränken Mehrweggetränkeverpackungen und Umverpackungen wieder annehmen müssen. Des Weiteren soll die seit dem 1. Januar 2023 bestehende Mehrwegangebotspflicht für To-Go-Verpackungen aus Einwegkunststoff für Speisen und Getränke auf alle Materialien ausgeweitet werden. Gleichzeitig dürfen keine Einwegverpackungen mehr beim Vor-Ort-Verzehr angeboten werden. Das Gesetz zielt auch darauf ab, gegen die sogenannte Mogelverpackung vorzugehen. Es soll unzulässig werden, die Füllmenge bei gleichbleibender Verpackungsgröße zu verringern. Schlussendlich dienen die Regelungen auch dazu, Artikel 4 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie zur Verbrauchsreduzierung wirksamer umzusetzen, als es bisher geschieht.
Widerspruch gegen die Mehrwegangebotspflicht
Kürzlich haben parteigeführte Ressorts Widerspruch gegen das Versenden des Gesetzesentwurfs an die Verbände eingelegt. Der Grund sei primär die geplante Mehrwegangebotspflicht. In diesem Zusammenhang wird der fehlende Beleg der ökologischen Vorteilhaftigkeit von Mehrweglösungen kritisiert. Im Rahmen des Koalitionsvertrags muss jetzt ein Kompromiss gesucht werden. Ein weiterer Kritikpunkt ist das chemische Recycling, das nach Möglichkeit als gleichwertige Recyclingmethode in die Novelle mit aufgenommen werden soll. Eine Anhörung der Verbände war ursprünglich im August angesetzt. Im Anschluss an diese Anhörung sollte der Gesetzesentwurf zur Notifizierung der EU-Kommission vorgelegt werden. Planmäßig hätte eine Verabschiedung im Dezember und ein Inkrafttreten im Juli 2024 erfolgen können. Jedoch kann es nun in der Umsetzung durch den Widerspruch zu Verzögerungen kommen.
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