Unser Service rund um die EU-Verpackungsverordnung
Maßgeschneiderte Lösungen für Verpackungsprozesse
Reduzierung von Material-, Lager- und Transportkosten
Immer top informiert über die aktuelle Gesetzeslage
Die EU-Verpackungsverordnung bringt für Unternehmen, die Verpackungen herstellen, in Verkehr bringen oder Verpackungsabfälle produzieren, viele Veränderungen mit sich.
Wir liefern Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Inhalte der PPWR.
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Gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihre individuelle Herausforderung.
Worum geht es
Was ist die PPWR?
Der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) verfolgt das Ziel, die Transformation zu einer Circular Economy durch europaweit einheitliche Anforderungen an die Nachhaltigkeit und Kennzeichnung von Verpackungen sowie die Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen zu fördern.
Für wen gilt die EU-Verpackungsverordnung
Unternehmen, die Verpackungen innerhalb der EU herstellen und/oder in Verkehr bringen, werden durch die PPWR mit europaweit einheitlichen Anforderungen an die Gestaltung von Verpackungen hinsichtlich ihrer Recyclingfähigkeit sowie hinsichtlich des Einsatzes von Rezyklaten konfrontiert. Während die aktuell geltende EU-Richtlinie (EU-Richtlinie 94/62/EG) dem Titel entsprechend eine „Richtlinie“ ist und demnach von jedem Mitgliedsstaat anders umgesetzt werden kann, wird die PPWR eine „Verordnung“.
Die Kommission strebt mit der EU-Verpackungsverordnung demnach den Wechsel der Rechtsform von einer Richtlinie zu einer Verordnung an, deren Regelungen im Prinzip unmittelbar in der gesamten Europäischen Union gelten und damit keiner Umsetzung mehr in nationales Recht bedürfen.
Wann kommt die PPWR?
Die EU-Kommission hat ihren Vorschlag für die PPWR am 30.11.2022 veröffentlicht. In der Folge wurde der Vorschlag in einem sogenannten Trilog-Verfahren zwischen Vertretern des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission diskutiert. Am 04.03.2024 konnten sich die Parteien schließlich auf einen Kompromisstext einigen – damit gerade noch rechtzeitig, um eine Beschlussfassung in der laufenden Legislaturperiode zu ermöglichen.
Ende 2024 wird dem Europäischen Parlament die endgültige sprachlich und juristisch geprüfte Fassung der geplanten Verordnung in allen Amtssprachen zur Annahme vorgelegt. Bei Annahme dieser wird die Zustimmung (ohne Einwände) des Europäischen Parlaments unmittelbar erwartet, sodass die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen kann. Die neue EU-Verpackungsverordnung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und erhält generelle Geltung 18 Monate nach dem Inkrafttreten. (Stand November 2024)
Haben Sie bis hierher Fragen? Kontaktieren Sie unsere Expertinnen & Experten oder schauen Sie sich unsere Leistungen im Detail an!
Unser Angebot
Unser Angebot rund um die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) im Detail:
Die EU-Verpackungsverordnung umfasst 71 Artikel und 13 Anhänge auf insgesamt 326 Seiten. Sie beinhaltet zahlreiche Befugnisse für die Kommission, um Durchführungsbestimmungen und Leitlinien über delegierte Rechtsakte zu erlassen sowie Überprüfungen durchzuführen. Wir bieten Ihnen umfassende Dienstleistungen zu den Kerninhalten der PPWR und den damit verbundenen Anforderungen für alle betroffenen Akteure (Hersteller, Lieferanten, Importeure, Händler, Bevollmächtigte).
Recyclingfähigkeit (Artikel 6)
Verpackungen müssen recycelbar sein. Die Bewertung der Recyclingfähigkeit erfolgt nach Leistungsklassen (A-C), wobei ein Recyclinganteil unter 70 % als nicht recyclingfähig gilt. Die finanziellen Beiträge der Hersteller werden auf Basis dieser Klassen festgelegt.
Rezyklateinsatz in Kunststoffverpackungen (Artikel 7)
Kunststoffverpackungen müssen einen Mindestanteil an recyceltem Material enthalten. Für die Erfüllung der festgelegten Quoten gibt es zwei Zieljahre, 2030 und 2040, die je nach Verpackungsart erreicht werden müssen.
Verpackungsminimierung (Artikel 9)
Jede Verpackung muss hinsichtlich Gewicht und Volumen auf das notwendige Minimum reduziert werden. Verpackungen ohne funktionalen Zweck sowie übermäßige Verpackungen (z. B. mit doppeltem Boden) dürfen nicht in Umlauf gebracht werden, und Leerraum in der Verpackung ist auf ein Minimum zu beschränken.
Kennzeichnung von Verpackungen und Abfallbehältern (Artikel 11 & 12)
Verpackungen, einschließlich E-Commerce-Verpackungen, aber mit Ausnahme von Transportverpackungen, müssen ihre stoffliche Zusammensetzung kennzeichnen. Entsprechende Abfallbehälter sollen dieselbe Kennzeichnung tragen, um eine korrekte Abfalltrennung zu erleichtern.
Verbot bestimmter Einwegkunststoffverpackungen ab 2030 (Artikel 22)
Das Verbot betrifft u. a. überflüssige Kunststoffverpackungen (wie Schrumpffolie), Lebensmittel- und Getränkebehälter aus Kunststoff für die Gastronomie sowie Einzelportionsverpackungen für Produkte wie Saucen, Milch und Zucker, mit Ausnahme für den Verzehr unterwegs.
Vermeidung von Verpackungsabfällen (Artikel 38)
Bestimmte Transport-, Verkaufs- und Sammelverpackungen müssen einen verpflichtenden Mehrweganteil haben. Mitgliedsstaaten sollen Pfandsysteme für Einwegkunststoffflaschen und Einweg-Metallbehälter einführen. Die Gesamtabfallmenge für Verpackungen soll bis 2030 um 5 %, bis 2035 um 10 % und bis 2040 um 15 % reduziert werden.
Wir unterstützen Sie!
Mit unseren Leistungen rund um die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) unterstützen wir Unternehmen weltweit. Haben Sie eine individuelle Herausforderung, finden wir gemeinsam die passende Lösung!
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