EWKFondsG: Neue Abgabe auf Einwegkunststoffprodukte in Deutschland

Lesezeit: 3 Minuten, 42 Sekunden

+++ Aktualisierung 04. April 2024: Registrierung auf Plattform DIVID ab sofort möglich +++

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ist ein neues Gesetz, das Herstellern und Importeuren von Einwegkunststoffprodukten in Deutschland mehr Pflichten auferlegt, um den Verbrauch von Einwegkunststoffen zu reduzieren und die Umweltbelastung durch Kunststoffabfall zu verringern.

Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) stufenweise in Kraft getreten

Der Deutsche Bundestag hat am 02. März 2023 das Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) verabschiedet, welches Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 (EU-Einwegkunststoffrichtlinie) in deutsches Recht umsetzt. Nachdem der Deutsche Bundesrat dem EWKFondsG am 31. März 2023 zugestimmt hat, wurde die endgültige Fassung des Gesetzes am 15. Mai 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Mit dem EWKFondsG wird eine Abgabe auf bestimmte kunststoffhaltige Einwegprodukte eingeführt. Es wird ein Fonds eingerichtet, in den die betroffenen Hersteller eine Abgabe einzahlen müssen. Für die Verwaltung des Fonds ist das deutsche Umweltbundesamt (UBA) zuständig. Die Herstellerinnen und Hersteller müssen die Abgabe erstmals zum 15. Mai 2025 entrichten, und zwar auf der Grundlage der im Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Menge bestimmter Einwegkunststoffprodukte.

Das Gesetz sah vor, dass betroffene Hersteller und Importeure verpflichtet sind, sich ab dem 1. Januar 2024 bis Ende 2024 auf der digitalen Plattform DIVID des Deutschen Umweltbundesamtes (UBA) zu registrieren. Nach Angaben des UBA konnte die Plattform DIVID jedoch erst ab dem 1. April 2024 schrittweise in Betrieb genommen werden. Vorübergehend stand eine statische Abbildung der Plattform DIVID zur Verfügung.

Seit Anfang April ist es nun inländischen Herstellerinnen und Herstellern möglich, sich auf der Plattform DIVID zu registrieren. Zudem können ausländische Unternehmen sowie deren Bevollmächtigte bereits Accounts erstellen. Der Starttermin für die Registrierung von Herstellern ohne Niederlassung in Deutschland wird noch bekanntgegeben. DIVID kann unter: www.einwegkunststofffonds.de aufgerufen werden. Insbesondere für herstellende Unternehmen bestehet bereits die Möglichkeit dort Einordnungsanträge zur Herstellereigenschaft und zum Einwegkunststoffprodukt zu stellen.

Mehr Pflichten für Hersteller und Importeure ab 01. Januar 2024

Der Einwegkunststofffonds soll dazu beitragen, Maßnahmen zur Vermeidung und Entsorgung von Einwegkunststoffen zu finanzieren. Solche Maßnahmen können beispielsweise die Förderung von Recycling-Infrastruktur, die Entwicklung von umweltfreundlicheren Alternativen zu Einwegkunststoffen und die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Auswirkungen von Plastikmüll auf die Umwelt sein.

Eine der wichtigsten Pflichten, die Hersteller und Importeure von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (Lebensmittelbehälter, Tüten- und Folienverpackungen, Getränkebehälter, Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filtern und Feuerwerkskörper) haben, ist die Reduzierung des Verbrauchs von eben jenen Kunststoffen. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Produkte umweltfreundlicher werden, indem sie auf wieder verwendbare Alternativen setzen oder vollständig auf Einwegkunststoffprodukte verzichten.

Im Sinne der erweiterten Produzentenverantwortung verpflichtet das neue EWKFondsG Hersteller und Importeure von den genannten Produktgruppen außerdem dazu, sich an den Kosten der Abfallbeseitigung in öffentlichen Räumen wie Parks und Straßen zu beteiligen.

Zeitlicher Ablauf des Einwegkunststofffondsbetriebs

„Wir begrüßen das neue Einwegkunststofffondsgesetz. Wir sind uns aber auch bewusst, dass dieses neue Gesetz eine weitere Herausforderung für die Hersteller darstellt. Artikel 8 der EWK-RL lässt den europäischen Ländern genügend Spielraum, um ihre eigenen Gesetze umzusetzen. Unsere Beraterinnen und Berater sind auf die zunehmende Komplexität von der erweiterten Produzentenverantwortung sehr gut vorbereitet“, sagt Sabrina Goebel, General Manager der RecycleMe.

Abgabesätze durch Einwegkunststofffondsverordnung festgelegt

Die konkrete Höhe der Abgabesätze für die Hersteller sowie das Auszahlungssystem an die Kommunen und sonstigen Anspruchsberechtigten werden durch die zugehörige Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) festgelegt, die am 17. Oktober 2023 verkündet wurde und am 01. Januar 2024 in Kraft tritt. Durch eine gesetzlich verankerte Evaluierung soll zusätzlich eine Überprüfung erfolgen, ob der Fonds auch auf weitere Einwegprodukte aus anderen Materialien ausgeweitet werden sollte. Die Summe der von den Herstellern zu zahlenden Einwegkunststoffabgabe wird auf bis zu 434 Millionen Euro jährlich geschätzt.

Für die Einwegkunststoffabgabe nach § 12 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten akutell folgende Abgabesätze in Euro pro Kilogramm:

  • Lebensmittelbehälter 0,177
  • Tüten- und Folienverpackungen 0,876
  • nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181
  • bepfandete Getränkebehälter 0,001
  • Getränkebecher 1,236
  • Leichte Kunststofftragetaschen 3,801
  • Feuchttücher 0,061
  • Luftballons 4,338
  • Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972

Gesonderte Gebühren für Verwaltungsaufgaben des Umweltbundesamtes

Ein Teil, der mit dem EWKFondsG verbundenen neuen Verwaltungsaufgaben des UBA soll zusätzlich durch gesonderte Gebühren finanziert werden, damit der Einwegkunststofffonds nicht weiter belastet wird. Daher wurde in der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) das EWKFondsG in den Anwendungsbereich mit aufgenommen und in dem Zusammenhang zehn neue Gebührenbestände festgelegt.

Bußgelder bei Nichteinhaltung der Abgabepflichten sind gemäß § 26 Bußgeldvorschriften EWKFondsG geregelt.

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